§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Inninger Rasselbande". Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name "Inninger Rasselbande e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Inning am Holz. Die Postanschrift ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kinder in der Gemeinde Inning am Holz. Hierzu zählt insbesondere die ideelle, finanzielle und materielle Untersützung des Kinderhauses und der Grundschule Inning am Haus und sonstiger Institutionen, die zum Wohle der Kinder in der Gemeinde Inning am Holz aktiv werden. Der zuvor genannte Zwek soll u.a. durch nachfolgend genannte Zweckverwirklichungsmaßnahmen realisiert werden:
a) Gewinnung von Vereinsmitgliedern
b) Sammeln von Spenden- und Sponsorengeldern
c) Hilfe bei der Beschaffung von Ausstattungsgegenständen, Spiel- und Sportgeräten, sowie Lernmittel in Absprache mit der Schul- bzw. Kindergartenleitung und deren Träger
d) die Einwohner der Gemeinde Inning am Holz über die Veranstaltungen des Fördervereins zu informieren
3. Nicht zum Vereinszweck gehören Aufgaben der Träger und Elternvertretungen. Insbesondere dürfen Anträge nur dann genehmigt werden, wenn entweder diese nicht zuständig sind. oder wenn sichergestellt ist, dass diese den Anteil, zu dem sie verpflichtet sind, übernehmen.
4. Die in Absatz 2 genannten Fördermaßnahmen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der Zweckbestimmung des Absatz 1 erweitert oder beschränkt werden.
5. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und erwirtschaftete Erträge des Vereins eingesetzt werden.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
7. Keine natürliche Person darf durch zweckfremde Zuwendungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Teilnahme an der Gründungsversammlung des Vereins oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der schriftliche Aufnahmevertrag muss an den Vorstand gerichtet werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
3. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, welches nur persönlich ausgeübt werden kann.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist jederzeit zulässig, muss aber durch eine schriftliche Kündigung erfolgen.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Neu eingetretene Mitglieder werden erst dann aktive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn der Jahresbeitrag voll entrichtet ist.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Alle in den Organen tätigen Mitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich aus.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) einem / einer Vorsitzenden,
b) einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem / einer Kassierer / Kassiererin,
d) einem / einer Schriftführer / Schriftführerin
2. Zwei Kassenprüfer werden gewählt, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen.
3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB (gerichtlich und außergerichtlich) vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden, diese sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie sind der erste Ansprechpartner und zuständig für die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden des Vereins.
4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Kassenführung erfolgt für die beiden Bereiche getrennt mit entsprechenden Nachweisen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des ersten Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die des stellv. Vorsitzenden.
Der Schriftführer fertigt Versammlungsprotokolle und führt den Schriftwechsel im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden.
6. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer Nachfolger wählen.
8. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
11. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellv. Vorsitzenden doppelt.
12. Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
13. Der Vorstand kann sachkundige Bürger zur Information und Beratung heranziehen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Vorstandberichtes
b) Entgegennahme des Kassenberichts (Entlastung des Vorstandes)
c) Beratung der Aufgaben des Vereins und Aufgabenstellung an den Vorstand
d) Satzungsänderungen
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Wahl des Vorstands
g) Wahl des Kassenprüfers
h) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Auflösung des Vereins
3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, schriftlich einzuladen. Die Versammlung kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen weitere Anträge auf die Tagesordnung setzen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter (z.B. zur Wahl) bestimmen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. Sie müssen innerhalb 6 Wochen nach Einberufung stattfinden.
7. Über die Versammlungsbeschlüsse wird ein Protokoll gefertigt. Dieses ist vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei Abwesenheit, vom stell. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
8. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 - Mehrheit, bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins eine 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt.
9. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Kassenprüfer
In der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zwechmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Sie beantragen die Entlastung des Vorstands.
§ 11 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind schriftlich an den Vorstaqnd zu richten. Dieser beruft unter Beifügung des Antrages die Mitgliederversammlung ein.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierzu ist ein Beschluss von einer 2/3 Mehrheit erforderlich. Die so vorgenommenen Satzungsänderungen bedürfen der nachträglichen Billigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Inning a. Holz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Haftung
Der Verein haftet für Rechtsverbindlichkeiten jeweils nur mit dem Vereinsvermögen. Eine weitere persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
§ 13 Schlussbestimmung
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 31.01.2016, der außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung am 19.02.2016 und der Vorstandssitzung vom 28.04.2016 zur Satzungsänderung beschlossen.
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